Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Vom
19.12.1974
Zuletzt geändert am
20.12.2022
§ 18a
Verjährung
1Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren.
2Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.