(1) 1Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuzeigen. 2Hierbei ist die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichte Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.
(2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder messtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) zu ermitteln und in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
(3) 1Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs beizufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Verfügung zu halten:
(4) 1Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. 2In den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das Anzeigeverfahren erneut durchzuführen.
(5) 1Eine anzeigepflichtige Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5 aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Amateurfunkstelle dieser Aufnahme zustimmt und die Anzeige in der Form erfolgt ist, die in der Anleitung zur Durchführung der Anzeige beschrieben wird. 2Beantragt der Betreiber der Amateurfunkstelle die Herausnahme der anzeigepflichtigen Amateurfunkstelle aus dem Informationsportal, so ist die nach Satz 1 im Informationsportal erfolgte Veröffentlichung unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, zu löschen.