BEMFV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder

Vom 20.8.2002

Zuletzt geändert am 27.6.2017

§ 11

Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage

(1) 1Die Inbetriebnahme und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. 2Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt (EIRP) aufweist, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen innerhalb von vier Wochen nach der In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen. 2Satz 1 gilt nicht für Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.