Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Brennstoffe
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2.
- Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3.
- Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
- 5.
- Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6.
- Waren der Unterpositionen
- a)
- 3824 99 86, 3824 99 93,
- b)
- 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
- c)
- 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.