BEHG

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1) Brennstoffe

Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:

    1.
  • Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
  • 2.
  • Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
  • 3.
  • Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
  • 4.
  • Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
  • 5.
  • Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
  • 6.
  • Waren der Unterpositionen
      a)
    • 3824 99 86, 3824 99 93,
    • b)
    • 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
    • c)
    • 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
    die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.