BEHG

Brennstoffemissionshandelsgesetz

Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen

Vom 12.12.2019

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 8

Abgabe von Emissionszertifikaten

Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.