Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Vom
12.12.2019
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 8
Abgabe von Emissionszertifikaten
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.