Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Vom
7.7.2005
Zuletzt geändert am
6.5.2024
§ 11
Amtsblatt
1Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektronisch veröffentlicht.
2Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht.