BEGTPG

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Vom 7.7.2005

Zuletzt geändert am 6.5.2024

§ 11

Amtsblatt

1Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektronisch veröffentlicht. 2Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht.