BefBezG

Befriedete Bezirke-Gesetz

Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

Vom 8.12.2008

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 5

Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.