BefBedV

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Vom 27.2.1970

Zuletzt geändert am 16.4.2021

§ 13

Fundsachen

1Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. 2Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. 3Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. 4Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.