BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Vom 5.12.2006

Neugefasst am 27.01.2015

Zuletzt geändert am 27.3.2024

§ 4d

Weitere Berechtigte

1Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.