(1) 1Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissionsintensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid je Euro Bruttowertschöpfung. 2Die maßgebliche Brennstoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrechnungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwendenden Emissionsfaktor. 3Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissionsfaktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 festgelegten Standardwerte anzuwenden.
(2) 1Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich, das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres endet. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Bruttowertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöpfung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.
(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser Verordnung ein Kompensationsgrad