BECV

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Vom 21.7.2021

Abschnitt 2
Beihilfefähige Unternehmen

§ 5

Sektorzuordnung

(1) 1Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, die

1. in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind oder
2. im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich anerkannt wurden.

(2) 1Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. 2Unternehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese Unternehmensteile antragsberechtigt. 3Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträgliche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirksam wird.

(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, herangezogen werden.