(1) 1Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die Teilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglichkeit, dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompensationsgrades nach Durchführung eines Prüfverfahrens die Emissionsintensität des Teilsektors angewendet wird. 2Für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend.
(2) 1Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissionsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass die Emissionsintensität eines Teilsektors den in der Anlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert übersteigt, wird der Kompensationsgrad für diesen Teilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen Anpassung der Emissionsintensität entsprechend § 18 Absatz 1 angepasst. 2Einer Emissionsintensität von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung wird ein Kompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. 3Der Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von jeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung. 4Einem Teilsektor mit einer Emissionsintensität von mehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad von 95 Prozent zugeordnet.