(1) 1Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Interessenverband existiert, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interessenverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in Deutschland repräsentiert.
(3) 1Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teilsektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassifizierungssystem der Europäischen Union für landwirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91 vom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. 2In diesem Bereich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind.