Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
Vom
21.7.2021
§ 17
Korruptionsprävention
Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.