BECV

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

Vom 21.7.2021

§ 14

Subventionserheblichkeit

1Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen zu bezeichnen. 2Die antragstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.