§ 12
Nachweis der Gegenleistungen
(1)
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Abrechnungsjahres über ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintragungs-oder Verlängerungsbescheid der für die Registrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die Eintragung in das Register gemäß EMAS verfügt;
2. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreibt; abweichend hiervon ist für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung des antragstellenden Unternehmens, dass ein entsprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem aufgebaut wird, ausreichend;
3. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk.
(2)
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzuweisen:
1. für die Durchführung von Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch eine Erklärung des Unternehmens,
a) dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens und des Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463;
b) soweit im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden konnten;
2. für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung des Unternehmens, dass Investitionen oder Auftragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens.
(3)
1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
2Eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.
3Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanagementsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen.
4Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanagementsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden.