Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Vom
17.6.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2023
§ 52
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen.
2Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.