BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

Vom 17.6.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 2

Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.