Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Vom
17.6.2008
Zuletzt geändert am
20.12.2023
Abschnitt 3
Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13
Grundsatz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.