Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 82
Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5 gelten.