BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 78

Gerichtskosten

1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.