BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 66

Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.