Vom 9.7.2001
Zuletzt geändert am 19.7.2024
1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.