Vom 9.7.2001
Zuletzt geändert am 19.7.2024
1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.