BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 6

Verweis

1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.