BDG

Bundesdisziplinargesetz

Vom 9.7.2001

Zuletzt geändert am 20.12.2023

Kapitel 2
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren

§ 52

Klageerhebung, Form und Frist der Klage

1Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Abweichend von § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Klage nach Ablauf von sechs Wochen seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. 3Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.