(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) 1Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung muss mindestens enthalten:
(3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung zusätzlich dargestellt werden:
(4) Im Fall des § 23 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.