BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 84

Jubiläumszuwendung

1Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen eine Zuwendung gewährt. 2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.