BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 74

Dienstkleidung

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.