BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 36

Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.