BBG

Bundesbeamtengesetz

Vom 5.2.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 19

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.