§ 1
Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt
1.
5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
2.
7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
3.
4,5 Prozentpunkte für Berlin,
4.
7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,
5.
8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,
6.
9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
7.
6,6 Prozentpunkte für Hessen,
8.
9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
9.
11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,
10.
9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
11.
6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
12.
7,5 Prozentpunkte für das Saarland,
13.
11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
14.
8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
15.
8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
16.
10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.