Vom 23.5.1975
Neugefasst am 19.6.2009
Zuletzt geändert am 19.7.2024
1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.