BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173, 1174)

Neugefasst am 19.6.2009 (BGBl. I S. 1434)

Zuletzt geändert am 27.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 72)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 18Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten
§ 20Bundesbesoldungsordnungen A und B
Unterabschnitt 3
Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32Bundesbesoldungsordnung W
Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte
§ 37Bundesbesoldungsordnung R
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 39Grundlage des Familienzuschlages
Abschnitt 4
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 42Amtszulagen und Stellenzulagen
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 52Auslandsdienstbezüge
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 59Anwärterbezüge
Abschnitt 7
(weggefallen)
§§ 67–68(weggefallen)
Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
§ 69Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften

§ 17b

Lebenspartnerschaft

1 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2 Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.

Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 18

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) 1 Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2 Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. 3 Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. 2 Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 19

Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

(1) 1 Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. 2 Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

§ 19a

Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3 Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten

§ 20

Bundesbesoldungsordnungen A und B

1 Die Ämter der Beamten und Soldaten und die Zuordnung der Ämter entsprechend ihrer Wertigkeit zu den Besoldungsgruppen sind in Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B geregelt. 2 Die Grundgehälter der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

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