BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

Vom 23.5.1975

Neugefasst am 19.6.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 10

Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.