Vom 23.5.1975
Neugefasst am 19.6.2009
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.