BayVwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Vom 11.11.1970

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 43

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach § 350b Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes

(1) 1Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes nach § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen des Staates beigetrieben. 2Dieses Gesetz tritt an die Stelle des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG).

(2) Anordnungsbehörden sind die Regierungen.