Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Vom
11.11.1970
Zuletzt geändert am
23.12.2024
Art. 41a
Kosten der Ersatzvornahme
12Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v. H. zu verzinsen.
3Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.