BayVwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Vom 11.11.1970

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 41a

Kosten der Ersatzvornahme

1 2Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v. H. zu verzinsen. 3Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.