Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Vom
11.11.1970
Zuletzt geändert am
23.12.2024
Art. 21a
Sofortige Vollziehbarkeit
12Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden.
3§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.