BayVwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Vom 11.11.1970

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 21a

Sofortige Vollziehbarkeit

1 2Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 3§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.