Art. 20
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist
1.
Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
3.
Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.