BayVwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Vom 11.11.1970

Zuletzt geändert am 23.12.2024

Art. 20

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist

1. Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
2. Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
3. Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.