BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 88

1 2An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 3Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.