Vom 15.12.1998
Zuletzt geändert am 11.11.2013
(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.
(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. 2Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.