BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 68

(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.

(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:

(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. 2Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.