BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 25a

1 2Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 3Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 4Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. 5Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.