BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 178

1 2Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 3Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.