BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 175

1 2Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 3Zu diesem Zweck bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. 4Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.