BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

2. Abschnitt
Das Eigentum

Art. 158

1 2Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 3Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.