BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 135

1 2Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. 3In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. 4Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.