BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 133

(1) 1Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. 2Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. 3Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.