Vom 15.12.1998
Zuletzt geändert am 11.11.2013
(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.