BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

2. Abschnitt
Der Landtag

Art. 13

(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes.

(2) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.