BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 129

(1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.

(2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.