BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 121

1 2Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe und Geschworener verpflichtet. 3Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl. 4Das Nähere bestimmen die Gesetze.