BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern

Vom 15.12.1998

Zuletzt geändert am 11.11.2013

Art. 112

(1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.